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   BFH, 12.03.1991 - VII S 30/90   

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https://dejure.org/1991,8664
BFH, 12.03.1991 - VII S 30/90 (https://dejure.org/1991,8664)
BFH, Entscheidung vom 12.03.1991 - VII S 30/90 (https://dejure.org/1991,8664)
BFH, Entscheidung vom 12. März 1991 - VII S 30/90 (https://dejure.org/1991,8664)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ehegatten als Gesamtgläubiger eines aus von ihnen entrichteten Überzahlungen herrührenden Erstattungsanspruchs - Einbehaltung von Steuern im Wege des Steuerabzugs von den Arbeitslöhnen der zusammenveranlagten Ehegatten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Erstattungsanspruch
    Einkommensteuererstattungen an zusammenveranlagte Ehegatten
    Erstattungsberechtigung
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.10.1982 - VII R 55/80

    Zusammenveranlagung - Ehegatten - Aufrechnung - Erstattung

    Auszug aus BFH, 12.03.1991 - VII S 30/90
    Hierfür fehle es, wie der BFH insbesondere in seinem Urteil vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80 (BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162) ausgeführt habe, an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

    Der vom BFH in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162 entschiedene Fall unterscheide sich zudem vom Streitfall dadurch, daß dort auf Antrag der Ehegatten bereits ein Aufteilungsbescheid ergangen war und somit - im Gegensatz zum Streitfall - eine Gesamtgläubigerschaft oder ein entsprechender Konsens der Ehegatten nicht mehr bestanden habe.

    Daraus ergibt sich aber mangels entsprechender Rechtsgrundlage - wie der Senat in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162 entschieden hat - nicht, daß die Ehegatten auch Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs sind, der aus von ihnen entrichteten Überzahlungen herrührt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht bei zusammenveranlagten Eheleuten der Erstattungsanspruch, der sich nach der Steuerfestsetzung und Abrechnung mit den Vorauszahlungen oder Lohnsteuerabzugsbeträgen - wie im Streitfall - ergibt (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG), demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das FA gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (Urteile des Senats in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, und vom 25. Juli 1989 VII R 117/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, m. w. N.).

    In dem hier vorliegenden Fall, in dem die Erstattung allein Steuern betrifft, die im Wege des Steuerabzugs von den Arbeitslöhnen der zusammenveranlagten Ehegatten einbehalten worden sind (§ 38 Abs. 2 EStG), steht dagegen fest, daß die Steuern für Rechnung des jeweiligen Arbeitnehmers an das FA gezahlt (abgeführt) worden sind (vgl. BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, und Urteil vom 5. April 1990 VII R 2/89, BFHE 160, 400 [BFH 05.04.1990 - VII R 2/89], BStBl II 1990, 719, 721).

    Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, daß im Falle des BFH-Urteils in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162 - im Gegensatz zum Streitfall - ein Aufteilungsbescheid (§§ 268 ff. AO 1977) ergangen war, ist dieser Umstand für die dortigen Rechtsausführungen nicht bedeutsam geworden, da die Aufteilung der Steuerschuld nicht das Streitjahr betraf.

  • BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87

    Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 12.03.1991 - VII S 30/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht bei zusammenveranlagten Eheleuten der Erstattungsanspruch, der sich nach der Steuerfestsetzung und Abrechnung mit den Vorauszahlungen oder Lohnsteuerabzugsbeträgen - wie im Streitfall - ergibt (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG), demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das FA gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (Urteile des Senats in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, und vom 25. Juli 1989 VII R 117/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, m. w. N.).

    Das läßt sich in den Fällen der Barzahlung oder Überweisung von Steuerbeträgen häufig schwer feststellen (vgl. dazu Urteil des Senats in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41).

  • BFH, 01.03.1990 - VII R 103/88

    1. Zur Rückforderung einer durch das FA nach Pfändung und Überweisung irrtümlich

    Auszug aus BFH, 12.03.1991 - VII S 30/90
    Hier bestimmt sich die Höhe des Erstattungsanspruchs eines Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO 1977 grundsätzlich nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (vgl. Urteil des Senats vom 1. März 1990 VII R 103/88, BFHE 160, 128, BStBl II 1990, 520, 523, m. w. N.; Schmidt / Seeger, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 26 b Anm. 5).

    Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war das Einziehungsrecht hinsichtlich des dem Antragsteller zustehenden Erstattungsanspruchs - soweit die Pfändung reichte - auf den Pfändungsgläubiger übergegangen (vgl. Senat in BFHE 160, 128, BStBl II 1990, 520, 522).

  • BFH, 05.04.1990 - VII R 2/89

    Bei Zusammenveranlagung kann das FA den Erstattungsbetrag mit befreiender Wirkung

    Auszug aus BFH, 12.03.1991 - VII S 30/90
    In dem hier vorliegenden Fall, in dem die Erstattung allein Steuern betrifft, die im Wege des Steuerabzugs von den Arbeitslöhnen der zusammenveranlagten Ehegatten einbehalten worden sind (§ 38 Abs. 2 EStG), steht dagegen fest, daß die Steuern für Rechnung des jeweiligen Arbeitnehmers an das FA gezahlt (abgeführt) worden sind (vgl. BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, und Urteil vom 5. April 1990 VII R 2/89, BFHE 160, 400 [BFH 05.04.1990 - VII R 2/89], BStBl II 1990, 719, 721).
  • BFH, 08.05.1990 - VII R 117/87

    Revision - Zurücknahme - Vorbescheid - Einwilligung des Beklagten - Antrag auf

    Auszug aus BFH, 12.03.1991 - VII S 30/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht bei zusammenveranlagten Eheleuten der Erstattungsanspruch, der sich nach der Steuerfestsetzung und Abrechnung mit den Vorauszahlungen oder Lohnsteuerabzugsbeträgen - wie im Streitfall - ergibt (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG), demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das FA gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (Urteile des Senats in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, und vom 25. Juli 1989 VII R 117/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, m. w. N.).
  • BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95

    Wird bei Zusammenveranlagung der Erstattungsanspruch nur eines Ehegatten

    Wie der erkennende Senat mehrfach entschieden hat, ergibt sich aus § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG jedoch keine Gesamtgläubigerschaft der Ehegatten mit der Folge, daß jedem Ehegatten eine eigenständige Anspruchsberechtigung zustünde, kraft derer er den Erstattungsanspruch des anderen Ehegatten gegenüber dem FA geltend machen könnte (vgl. Urteile des Senats vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80, BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, sowie vom 2. Februar 1995 VII R 105/94, BFH/NV 1995, 781, und Beschluß des Senats vom 12. März 1991 VII S 30/90, BFH/NV 1992, 145).
  • FG Köln, 25.09.2003 - 15 K 4262/02

    Erstattungsanspruch bei zusammenveranlagten Ehegatten

    Selbst wenn die Eheleute übereinstimmend davon ausgingen, dass der steuerliche Erstattungsanspruch der Ehefrau zustehe, so müsse im Fall der Drittberechtigung die materielle Anspruchsberechtigung aufgrund des Gesetzes (§ 37 Abs. 2 AO) geprüft werden (BFH vom 12.3.1991, BFH/NV 1992, 145).

    Selbst wenn die Ehegatten übereinstimmend davon ausgehen, dass der steuerliche Erstattungsanspruch beispielsweise nur einem zusteht, muss gerade in dem hier vorliegenden Fall der Drittberechtigung (Abtretung, Aufrechnung, Pfändung) die materielle Anspruchsberechtigung, die nicht disponibel ist, allein aufgrund des Gesetzes (§ 37 Abs. 2 AO) geprüft werden (BFH-Beschluss vom 12. März 1991 VII S 30/90, BFH/NV 1992, 145).

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2004 - 9 K 43/01

    Erhebung eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe nach dem KiStG

    Übersteigt nämlich wie hier für die Streitjahre 1998 und 1999, die im Wege des Steuerabzugs erhobene Einkommensteuer die festgesetzte Einkommensteuer, so steht der verbleibende Betrag ausschließlich dem Ehegatten zu, bei dem der Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist (BFH-Beschluss vom 12.3.1991 VII S 30/90, BFH/NV 1992, 145), im Streitfall also dem Kl. Die vom Bekl für beide Streitjahre vorgenommene Verrechnung mit der Kirchgeldforderung gegen den Erstattungsanspruch aus Lohnsteuerabzug, die, wie in den beiden Bescheiden ausgewiesen, zum Erlöschen der Kirchensteuerschuld der Ehefrau geführt hat, setzt aber - wenn sie eine Rechtsgrundlage haben soll - voraus, dass der Ehemann Gesamtschuldner (§ 44 Abgabenordnung - AO), hinsichtlich der Kirchensteuer ist.
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